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AGB Gartenwerk-Naturstein Weber GmbH in der derzeitig gültigen Fassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt sämtlich von uns geschlossener, auf die Herstellung und Lieferung gerichteter Verträge über Natursteinprodukte oder Teilprodukte sowie sonstigen Leistungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt.

Dies gilt sowohl gegenüber gewerblichen Kunden, als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Verbraucher iSd. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Die Geschäftsbedingung des Kunden gelten uns gegenüber nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde seine AGB als ausschließlich bezeichnet hat jeden Einbezug unserer AGB ausgeschlossen hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend, ohne Geltung für andere Verträge zu haben.

2. Rechtsnatur unserer Lieferverträge

Handelt es sich bei dem Geschäft um ein solches unter Kaufleuten, kommt neben dem Recht über den Werkliefervertrag uneingeschränkt das nachvertragliche Sicherungsrecht nach § 648 a BGB zur Anwendung, auch dann, wenn es sich der Rechtsnatur nach um einen Kaufvertrag handeln sollte. Es wird daneben die Anwendung der §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB mit den Verschärfungen vereinbart, die in Ziffer 7 dieser AGB ersichtlich sind. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 649 BGB wird ausgeschlossen. Anderweitige Regelungen können nur schriftlich getroffen werden.

Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Regelungen nach BGB mit den nachstehenden Einschränkungen, soweit diese nach den §§ 305 folgende BGB vereinbart werden dürfen.

3. wechselseitige Angebote - Verbraucherbelehrung

Unsere Angebote an den Kunden sind unverbindlich und freibleibend. Die Präsentation der Waren auf unserer Website stellt kein rechtlich verbindliches Vertragsangebot unsererseits dar, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung an potentielle Kunden, Waren zu bestellen. Die Angebote des Kunden sind uns gegenüber verbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher iSd. § 13 BGB

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer ausdrücklichen Erklärung (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen wir Waren liefern, die nach Kundenspezifikation gefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden. Ansonsten beginnt die Frist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

 

 

Gartenwerk-Naturstein Weber GmbH

Geschäftsführer Timo Mackeldey
Wandersleberstraße 5
99192 Nesse-Apfelstädt

 

E-Mail: infogartenwerk-naturstein.de
Telefax: 036202 - 78 54 09

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Sofern wir die Ware im Falle eines Widerrufs nicht erhalten haben oder Sie die Rücksendung nicht nachweisen können, obliegt es uns, die Rückerstattung des Kaufpreises zu verweigern. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

- Ende der Widerrufsbelehrung -

4. Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt

Sicherheiten iSd §§ 232 ff und 648 a BGB können durch uns nach Art bestimmt werden. Sie können auch durch Zahlungen auf ein Notar- oder Rechtsanwaltsanderkonto bei einem Notar und/oder Rechtsanwalt unserer Wahl mit der Treuhandauflage erfolgen, dass an den aus der Sicherheit zu zahlen ist, der von beiden einvernehmlich bestimmt oder der von einem Gericht rechtskräftig begünstigt wurde.

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vor.

5. Versand, Gefahrübergang, Lieferzeiten

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden für den Bestand der Ware. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten.

Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Kunden versendet wird.

Wird Lieferung auf die Baustelle vereinbart, gilt als Entladestelle der Ort, der mit einem gewöhnlichen Sattelschlepper noch erreicht werden kann.

Angaben über Lieferzeiten sind nur voraussichtlicher Natur und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger, vollständiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn Lieferfristen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder von uns bestätigt wurden.

Hat unser Lieferant den Vertrag mit uns schlecht oder zu spät erfüllt, können wir nicht auf Ersatz des Schadens haftbar gemacht werden, der bei dem Kunden entsteht, wie z. B. Mehrkosten für Bauzeitverlängerung oder Übernahme / Ersatz von Vertragsstrafen etc.

Für - auch schuldhafte - Verzögerungen auf Transportwegen außerhalb unseres Sitzes haften wir keinesfalls, auch dann nicht wenn Lieferzeiten verbindlich vereinbart wurden.

Das in Ziffer 5 Vorstehende gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Lieferqualität, Muster, nachvertragliche Bemusterung

Unsere Natursteinprodukte, die aus Steinbrüchen stammen unterliegen der Veränderlichkeit durch die Verschiedenartigkeit des Steins in der Abbauregion eines jeden Steinbruchs. Unsere Vorlieferanten lassen Prüfzeugnisse erstellen, mit dem die technischen Eigenschaften des Steins erfasst werden. Diese Prüfzeugnisse stellen lediglich eine Momentaufnahme auf Basis des verwendeten Musters dar. Es wird vereinbart, dass andere Werte bei Steinen, die geliefert wurden und werden, keine Abweichung vom Vertragssoll darstellen, es sei denn, es wurden konkrete Werte vereinbart und kumulativ in unserer Auftragsbestätigung festgehalten.

Technische Verschiedenartigkeit und äußerliche Verschiedenartigkeiten nach Körnung, Abweichungen in der Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sowie lose Adern, Sprünge, offene und poröse Stellen sind naturbedingt und werden hiermit als wesenstypische Eigenschaften unserer Produkte vereinbart. Die Eigenschaften führen nicht zur Annahme eines Mangels. Sie gelten nur dann als Mangel des Materials oder des Produktes, wenn Toleranzen nicht eingehalten wurden, die nationalen oder in unserem Wirkungskreis geltenden internationalen Produktionsnormen zu entnehmen sind. Deshalb ist vereinbart: Grundsätzlich dienen Muster für technische Eigenschaften und Aussehen nur dazu, einen ersten Eindruck zu vermitteln. Muster sind keine verbindlichen Ausführungsmuster. Muster sind nur dann verbindliche Ausführungsmuster, wenn vor dem Vertragsschluss als solche bestimmt. Bei nachträglich gewünschter Bemusterung nach technischen Eigenschaften und / oder Aussehen haben wir das Recht, den Preis neu bestimmen zu dürfen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Preis nicht akzeptiert wird. Bis dahin entstandener Aufwand ist uns zu vergüten. Außerdem stehen uns für diesen Fall Ansprüche nach § 649 BGB zu.

Fach- und normgerecht behobene Naturmängel in den Steinen kann der Kunde nicht als Fehler bzw. Mangel bezeichnen. Naturmängel werden als wesenstypische Eigenschaften unserer Waren vereinbart, solange die Funktionalität nach DIN, DIN- EN- Normen oder sonstige für das Natursteinhandwerk geltenden Richtlinien nicht betroffen ist.

7. Abnahme, Reklamationsverfahren, Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach dem Empfang auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit unverzüglich zu prüfen und Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung sowie Fehlmengen unverzüglich schriftlich per Telefax oder E-Mail zu rügen. Beides zusammen muss spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware erfolgt sein. Der Samstag ist Werktag. Hiervon ausgenommen sind versteckte Mängel, deren Beanstandung in der gesetzlichen Frist nach den §§ 377 ff HGB bzw. für Verbraucher nach § 438 BGB zu erfolgen hat.

Ist es bei gestapelter oder verpackter Ware dem Kunden aus Gründen des Betriebsablaufs (z. B. Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung) innerhalb von 3 Werktagen nicht möglich, die Ware zu kontrollieren und ggf. schriftliche Einwendungen zu machen, hat der Kunde schriftlich unter Angaben von Gründen Anspruch auf Verlängerung der Kontroll- und Rügemöglichkeit auf eine zusätzliche Woche. Der Anspruch ist schriftlich, per Telefax oder per Email innerhalb der ersten 3 Werktage nach Lieferung anzuzeigen. Die rechtzeitige Anzeige wirkt automatisch verlängernd um eine Woche.

Die körperliche Entgegennahme bzw. Inbesitznahme der von uns gelieferten Ware durch den Kunden bewirkt die Abnahme und setzt die vorstehenden Fristen in Kraft. Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer überbracht, gilt dessen Speditionsübergabeschein und Lieferliste als der maßgebliche Zeitpunkt der Abnahme und Auslöser für den Lauf der Rügefrist. Der Gefahrübergang auf den Kunden bei Werkversand über Dritte bleibt von den vorstehenden Abnahme-und Rügebestimmungen unberührt.

Der Einbau und die Verarbeitung von Ware, gleich ob als mangelhaft gerügt oder ungerügt, steht einer vorbehaltlosen Abnahme der Ware bei Verlust der Gewährleistung außer für versteckte Mängel gleich.

Auch auf verspätete Rügen und trotz Einbaus der Ware reagieren wir in der Regel entweder durch Vor-Ort-Besuche oder durch Nachbesserungsangebote. Solche Handlungen sind nie Anerkenntnisse von Rechtspflichten aus Gewährleistung und dienen alleine der Prüfung, ob Kulanz geboten erscheint.

Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware wegen behaupteter Mängel, die wir nicht anerkennen, können wir eine Bescheinigung über die Mangelfreiheit der Ware über einen vom DNV in Würzburg gelisteten für Naturwerkstein zugelassenen Sachverständigen einholen.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nacherfüllung, d. h. Ersatzlieferung, Rücktritt oder Minderung. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wird nicht beschnitten. Setzt der Kunde Fristen für die Nacherfüllung mit Bezug auf Importware, so sind diese nur wirksam gesetzt, wenn sie die Dauer der Fertigung und - bei importiertem Rohmaterial - des Land- oder ggf. Seewegs zzgl. einer Woche wegen der Unwägbarkeiten auf dem Weg berücksichtigen. Wir sind gegenüber dem Kunden auf Nachfrage zur Auskunft über die Dauer von Wegen und Fertigung vor Fristsetzung verpflichtet. Schadenersatz jeder Art (aus Gewährleistung und/oder Schlechterfüllung, Rücktritt) auch für Folgeschäden wie zusätzliche Kosten für Ausbau, Neuverlegung/- montage, Übernahme/Ersatz von Vertragsstrafen etc. materielle Folgeschäden im weiteren und engeren Sinn, nach §§ 636 oder 437, jeweils iVm §§ 280, 281, 283 und 311 BGB wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.

8. Preise, Zahlungsbedingungen, Warenkredit

Unsere Preise verstehen sich ab Lieferantenwerk zzgl. Transport zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Lieferantenwerk kann von dem Sitz unseres Unternehmens weitab liegen. Unsere Rechnungen sind sofort fällig.

Wir sind berechtigt, entsprechend Auftragsumfang und Dauer der Bearbeitung anteilige Abschlagszahlungen zu fordern bzw. Abschlagsrechnungen zu erstellen.

Uns steht es auch nach Abschluss des Vertrages zu, bei Sukzessivlieferungsverträgen oder bei einer Mehrzahl von Aufträgen jederzeit ein Warenkreditvolumen zu bestimmen, dessen Überschreitung uns zum Zurückbehalt der Leistung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Warenkreditvolumen ausgeschöpft ist, die Fälligkeit von Zahlungen nach vereinbarten Zahlungszielen aber noch nicht erreicht ist. Von dem so entstandenen Zurückbehaltungsrecht dürfen wir nur Gebrauch machen, wenn es im Vertrag fixiert ist oder wenn wir das Warenkreditvolumen nachvertraglich mit einer Frist von 1 Woche angekündigt haben.

Uns steht im Falle des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Produktion und Auslieferung der Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Abschlagsrechnung zu. Zur wirksamen Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts genügt neben der Fälligkeit der Abschlagsrechnung unsere entsprechende schriftliche Erklärung.

Einer Fristsetzung bedarf es nicht.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes für fällige Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener oder nicht durch ein Gericht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüchen des Kunden sind nicht statthaft. Berühmt sich der Kunde im Sinne des vorstehenden Satzes eines Gegenanspruchs, mit dem er aufrechnen oder das Zurückbehaltungsrecht ausüben will, akzeptieren wir den Gegenanspruch aber nicht, so kann der Kunde an einen Rechtsanwalt oder Notar unserer Wahl auf dessen Anderkonto unter Treuhandauflage die Zahlung bis zur Klärung des Streites entrichten.

9. Eigentumsvorbehalt, nachgeschalteter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich soweit möglich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Wir haben bei Zahlungsverzug ein jederzeitiges Rückholrecht von der Baustelle.

Veräußert der Kunde die von uns bezogene Ware unter Eigentumsvorbehalt an Dritte, gelten die Rechte des Kunden aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts schon jetzt an uns als abgetreten, insbesondere der Herausgabeanspruch der gelieferten Ware. Der Kunde bevollmächtigt uns hiermit vollumfänglich mit allen Rechten, namens des Kunden den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

Ferner gelten sämtliche Forderungen des Kunden gegen dessen Auftraggeber (Endkunden) aus der Verarbeitung unserer Ware als an uns iHd. Vertragsvolumens zzgl. 10 % abgetreten, das zwischen uns und dem Kunden vereinbart oder nach Angebot oder Leistungsverzeichnis zu erwarten ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretungswirkung reduziert sich von selbst um die Höhe einer jeweilig gezahlten Rechnung oder um die Höhe einer etwaig geleisteten Sicherheit nach § 648 a BGB, die trotz des verlängerten Eigentumsvorbehaltes verlangt werden kann und in jedem Fall Vorrang vor dem verlängerten Eigentumsvorbehalt hat. Für den Fall, dass von dem Kunden keine anderweitigen oder nicht ausreichende Sicherheiten geleistet wurden, haben wir Anspruch auf Auskunft, wer Endkunde ist. Dies ist Hauptleistungspflicht des Kunden und begründet für den Fall der Nichtbeachtung ein Zurückbehaltungsrecht für unsere Leistung. Wir sind berechtigt, gegenüber dem Endkunden die Abtretung anzuzeigen. Wir sind bevollmächtigt, vom Endkunden Auskunft darüber zu begehren, ob und in welchem Umfang noch Forderungen bestehen oder in welchem Umfang Einreden und Einwendungen gegen die Forderungen bestehen.

Der Kunde darf den Liefergegenstand vor der vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

10. Pauschalierter Schadenersatz, Zahlungspflicht für vorproduzierte Ware

Für den Fall, dass der Kunde nach wirksamer Auftragserteilung aus Gründen, die nicht in unserer Verantwortung liegen, den Vertrag kündigt oder der Vertrag auf sonstige Weise ohne unser Hinzutun endet, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz i.H.v 20 % der Brutto-Auftragssumme oder -restsumme zu verlangen. Steht diese nicht fest, so ist für die Höhe der Schadensberechnung das Auftragsvolumen aus Angebot, Leistungsverzeichnis oder Ähnlichem maßgebend. Vorstehendes schließt unser Recht nicht aus, einen etwa entstandenen, höheren Schadenersatz zu fordern. Dem Kunden bleibt es überlassen, den Gegenbeweis für einen geringeren Schaden als die vereinbarte Pauschale zu führen.

Vorproduzierte Teilleistungen müssen in vollem Umfang abgenommen werden gegen die vereinbarte Gegenleistung. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb gesetzter Frist ab, kann auf Zahlungserfüllung geklagt werden, ohne dass vor Gericht ein Zug-um-Zug Antrag gegen Übergabe der Ware gestellt werden muss. Geht die Ware im Laufe eines Prozesses oder danach bis zur Abholung unter, hat der Kunde keinen Anspruch auf Herausgabe des bereits bezahlten Betrages.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Firmensitz. Unter Kaufleuten iSd HGB gilt Siegen als vereinbarter Gerichtsstand. Wir können die Klage aber auch am Erfüllungsort oder an dem Ort anhängig machen, wo die von uns gelieferte Ware verarbeitet wurde, wenn uns das aus Beweis- oder verfahrenserleichternden Gründen sinnvoll erscheint.

12. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel, Sonstiges

Alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag wegfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so werden nicht die übrigen Bestimmungen dieser AGB als Ganze unwirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die des Gesetzes oder die, die von den Parteien nach vernünftigen Gesichtspunkten ansonsten gewählt worden wäre.

Stand: 04.12.2018 Gartenwerk-Naturstein Weber GmbH